Trubel um neues Hessisches Versammlungsgesetz

In der kommenden Sitzung ist es soweit. Im hessischen Landtag soll über das neue sogenannte „Versammlungsfreiheitsgesetz“ abgestimmt werden. Das von CDU und Grünen auf den Weg gebrachte Gesetz und sorgt für viel Diskussion und Aufregung. Kritik an dem neuen Gesetz lassen Bürgerrechtsorganisationen sowie die Linksfraktion im hessischen Landtag verlauten.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Versammlungsfreiheit durch das Grundgestz zu gewährleisten ist.
Artikel 8 des Grundgesetz lautet wie folgt: „(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
Weiter heißt es: „(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“ Das Recht auf Versammlung hat also aufgrund seiner Wichtigkeit für eine funktionierende Demokratie einen ausgesprochen hohen Rang. Daher ist ein genaues Hinschauen bei Änderungen bezüglich der Gesetzeslage durchaus angebracht.

Zentrale Punkte der Neufassung des Versammlungsrechts sind die Regelung über die Einschränkung der Versammlungsfreiheit sowie ein sogenanntes „Militanz- und Uniform-Verbot.“
Ein „modernes und wegweisendes Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz“ sei erarbeitet worden, „mit dem insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte gesetzlich umgesetzt“ werde, meint Hessens Innenminister Peter Beuth. Es solle eine friedliche Demonstrationskultur in Hessen gefördert werden und „Radikalen und Gewalttätern in diesem Kontext Grenzen aufzeigen“, so Beuth.

Anders sieht es Michèle Winkler vom Komitee für Grundrechte und Demokratie. Die Benennung des sogenannten „Versammlungsfreiheitsgesetz“ bezeichnet sie in Ihrer umfassenden Kritik als euphemistisch.

In der Anhörung zum Gesetzentwurf im Landtag wies Rechtsprofessor Clemens Arzt darauf hin, dass es heute technisch keine reinen Übersichtsaufnahmen mehr gebe: man könne alles immer „heranzoomen und herausdestillieren“. Übersichtsaufnahmen seien ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach haben Menschen das Recht, selbständig zu entscheiden, wem gegenüber sie welche Informationen preisgeben. Durch die Videoüberwachung sei das nicht mehr gewährleistet, die Folge sei eine „sehr hohe Abschreckungswirkung“, sagte Arzt. Denn Demonstrierwillige könnten aus Angst vor staatlicher Überwachung vom Demonstrieren abgehalten werden.

Ähnlich wie bei den Überwachungsmaßnahmen wird auch bei der Frage der Mitführung von Gegenständen bei Demonstrationen Kritik laut, da der Gesetzentwurf zu unkonkret und verschwommen bleibt. Der Entwurf sieht vor, dass die Polizei durch Anordnungsermächtigungen das Mitführen bestimmter Gegenstände unter Strafe stellen kann, um das Vermummungsverbot durchzusetzen. Jedoch wird bemängelt, dass eine Strafe nur bei konkretem Anfangsverdacht verhängt werden darf, was durch pauschale Anordnungsermächtigungen ausgehebelt wird. Experten wie Mathias Hong und Clemens Arzt betonen, dass die Polizei kein generelles Identitätsfeststellungsrecht hat und dass die Demonstrierenden erst gegen Gesetze verstoßen müssen, bevor sie bestraft werden können. Arzt nennt das Beispiel eines kurdischen Oppositionellen, der aus guten Gründen sein Gesicht nicht zeigen möchte, wenn er in Deutschland demonstriert.

Einige Expert:innen sind der Meinung, dass auch Paragraph 11 des Gesetzentwurfs ein Abschreckungspotential birgt. Dieser Paragraph regelt die Anwesenheit von Polizei während der Versammlung, und laut dem Grundrechtekomitee darf die Polizei auf dieser Grundlage Zivilbeamte entsenden, ohne dass sich die Beamten zu erkennen geben müssen. Diese Entsendung kann im neuen Gesetz auch ohne konkrete Gefahr stattfinden, was von einigen als „verfassungsrechtlich inakzeptabel“ angesehen wird. Michèle Winkler von der Bürgerrechtsorganisation betont, dass die Versammlungsfreiheit sich durch Staatsferne auszeichnet und nicht durch Staatsanwesenheit legitimiert werden sollte. Mathias Hong von der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl ist anderer Meinung und argumentiert, dass eine solche Befugnis sich nicht aus dem Gesetz ergibt. Allerdings sind sich beide Parteien darin einig, dass die Anwesenheit von Polizei nur bei einer konkreten Gefahr legitimiert sein sollte. Der Entwurf bleibt an dieser Stelle jedoch sehr vage und lässt Raum für mögliche polizeiliche Überwachung ohne konkreten Anlass.

Einige Experten kritisieren den Gesetzentwurf als zu vage und unbestimmt. Die Anordnungsermächtigungen, die es der Polizei erlauben, das Mitführen bestimmter Gegenstände zu verbieten, könnten das Prinzip der Unschuldsvermutung aushebeln. Auch die Anmeldepflicht und das Verbot der Verweigerung von Polizeianwesenheit werden von Kritikern als Verletzung der grundrechtlichen Versammlungsfreiheit betrachtet. Trotzdem sieht der Entwurf sieben Ordnungswidrigkeiten vor, die bei einem Verstoß gegen diese Maßnahmen verhängt werden können. Die Regierung zeigt laut Experten zu wenig Skepsis und legt einen zu strengen Kurs vor.

Der von der hessichen Landesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf ist also tatsächlich weit entfernt von einem Versammlungsfreiheitsgesetz. Durch die erschwerten Bedingungen ist jedoch eine repressive Wirkung auf politische Kundgebungen zu Vermuten. Inwiefern das als Erfolg zu wirken ist, werde Ich offen lassen.